§ 79h BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Sonstige zulässige Datenverwendungen

§ 79h.

Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40109062

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