Betriebsbericht
§ 79e.
Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
- 2. Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
- 3. Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
- 4. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
- 5. radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
- 6. Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
- 7. wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
- 8. Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
- 9. Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Personendosisüberwachung, Arbeitsplatzüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168873
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