§ 79e AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Betriebsbericht

§ 79e.

Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
  2. 2. Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
  3. 3. Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
  4. 4. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
  5. 5. radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
  6. 6. Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
  7. 7. wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
  8. 8. Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
  9. 9. Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Schlagworte

Personendosisüberwachung, Arbeitsplatzüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168873

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)