Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 79d
§ 79d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für
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