§ 79c ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79c

§ 79c. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände.

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