§ 79c AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

§ 79c.

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er

  1. 1. den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
  2. 2. den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
  3. 3. alle sonstigen weisungsbefugten Personen

(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Schlagworte

Aufgabenbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168871

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