§ 79a.
(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen führt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) über Antrag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen und darüber hinaus eine Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen Emissionen nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 2) sicherstellen. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme auf bestehende Förderungsmöglichkeiten, insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen, wenn der Betrieb einer Anlage zu Beschwerden von Nachbarn führt und durch Messungen eine beträchtliche Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070062
alte Dokumentnummer
N5197418461S
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