§ 79a.
(1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder Sonderabfälle führt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075730
alte Dokumentnummer
N5198811389J
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