§ 79a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 79a.

(1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder Sonderabfälle führt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075730

alte Dokumentnummer

N5198811389J

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