ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990 Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
§ 79a.
(1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12076795
alte Dokumentnummer
N5199011298H
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