Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 79.
Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084754
alte Dokumentnummer
N5199450851J
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