§ 79 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 79.

Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084754

alte Dokumentnummer

N5199450851J

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