Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975
Abschnitt IV.
Akademie für Sozialarbeit.
§ 79. Aufgabe der Akademie für Sozialarbeit.
Die Akademie für Sozialarbeit hat die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118490
alte Dokumentnummer
N7196212123Y
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