§ 79 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975

Abschnitt IV.

Akademie für Sozialarbeit.

§ 79. Aufgabe der Akademie für Sozialarbeit.

Die Akademie für Sozialarbeit hat die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118490

alte Dokumentnummer

N7196212123Y

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