§ 79 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Pakete.

§ 79.

Zur Beförderung als Pakete sind, soweit nicht die Anlage 1 anderes bestimmt, Postsendungen zugelassen, deren Gewicht fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreitet. Pakete dürfen an den Empfänger des Paketes gerichtete schriftliche Mitteilungen enthalten. Bei Paketen ist die Aufgabe vom Postamt und die Übernahme vom Empfänger zu bestätigen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145956

alte Dokumentnummer

N9195722636L

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