§ 79
c) Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
§. 79.Der Notar kann die Echtheit einer Unterschrift (Firmazeichnung) oder eines Handzeichens beurkunden, wenn die Partei in seiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben oder das Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung als die ihre anerkannt hat.
(2) Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
(3) Für die Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, gilt der § 55.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen.
(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40045523
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