2. Abschnitt
Gewerberechtliche Bestimmungen Gewerberechtliche Berechtigung
§ 79.
(1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis
- 1. im physiotherapeutischen Dienst oder
- 2. als Heilmasseur
erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).
(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.
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