Vollziehung
§ 79.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
- 2. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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