Klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz
§ 79.
Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz
§ 79.
Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
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