§ 79 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Betreten fremder Grundstücke durch Triftberechtigte

§ 79.

Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132210

alte Dokumentnummer

N8197522441L

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