§ 79 wurde durch das Wiederinkrafttreten des Art. 77 Abs. 2 B-VG am 19. Dezember 1945 derogiert.
Abschnitt VII. Verordnungsermächtigungen.
§ 79.
Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, den Wirkungsbereich der Staatskanzlei und der Staatsämter, der in den grundlegenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 abgegrenzt ist, durch Verordnung näher zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003464
alte Dokumentnummer
N1194516465S
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