§ 795 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Anspruch des Notherben auf den notwendigen,

§ 795

Einem Notherben, der von seinem Pflichttheile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß doch immer der nothwendige Unterhalt ausgemessen werden.

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