§ 78e TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Rufzeichenliste

§ 78e.

(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

  1. 1. Name und Vorname des Funkamateurs,
  2. 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
  3. 3. das zugeteilte Rufzeichen und
  4. 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208937

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