§ 78b.
(1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an.
(2) Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen.
(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.
(4) Der Visitator des Landesgerichtes kann im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem er ernannt ist, darf er in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.
(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40020406
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