Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
§ 78a
(1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.
(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
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