§ 78a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Vgl. § 14 TP 1 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, (Gebührenfreiheit für unbeglaubigte Aktenkopien).

§ 78a.

Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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