Ausnahmen von der Verzinsung
§ 78.
(1) Die Verzinsung nach § 77 entfällt, wenn der Zoll nach § 91 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 10 Abs. 1 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.
(2) Die Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit nicht zu verzinsen, als für diese Abgabe der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051776
alte Dokumentnummer
N3199222293J
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