§ 78 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Oberirdische Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen

§ 78.

(1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat.

(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.

(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084753

alte Dokumentnummer

N5199450850J

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