§ 78 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

§ 78.

(1) Der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Unfallfürsorge verpflichteten Gebietskrankenkasse werden die ihr entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Der Bund kann diesen Ersatz in Pauschbeträgen gewähren. Das Bundesministerium für Justiz hat die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Justiz geltend gemacht werden.

(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167990

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