17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Schulversuche
§ 78.
(1) Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12124165
alte Dokumentnummer
N7199222632J
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