§ 78 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Dienstzuteilung

§ 78.

Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

Eine Dienstzuteilung innerhalb einer Dienststelle ist begrifflich ausgeschlossen.

Schlagworte

Zuteilung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107827

alte Dokumentnummer

N6199413452A

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