Dienstzuteilung
§ 78.
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.
Eine Dienstzuteilung innerhalb einer Dienststelle ist begrifflich ausgeschlossen.
Schlagworte
Zuteilung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107827
alte Dokumentnummer
N6199413452A
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