Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 78.
Der Absender kann eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Bei Verlust eines Wertbriefes ist die Wertgebühr nicht zurückzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145955
alte Dokumentnummer
N9195722635L
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