§ 78 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

ABSCHNITT VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 78.

(1) Die Konstituierung der Patentanwaltskammer hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen Kammer-Vorstand“, bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern, bestellt.

(2) Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand“ hat bis zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten der Patentanwaltskammer zukommenden Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen Kammer-Vorstandes“ wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027699

alte Dokumentnummer

N2196714714T

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