UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
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Gehalt
§ 78
(1) § 78.Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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I in der Verwendungsgruppe
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I H 4 I H 3
in der +--------------------------------+---------------------
Gehalts- I in der Dienststufe
stufe +--------------------------------+---------------------
I 1 2 3 4 I 5 6 7
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I Schilling
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1 6.746 6.949 7.054 7.155 7.675 -- --
2 6.791 6.996 7.101 7.200 7.777 7.811 7.844
3 6.838 7.042 7.146 7.249 7.880 7.914 7.948
4 6.885 7.088 7.193 7.295 7.983 7.991 8.105
5 6.931 7.136 7.240 7.341 8.084 8.193 8.308
6 7.026 7.229 7.333 7.436 8.288 8.399 8.515
7 7.119 7.323 7.426 7.529 8.493 8.605 8.719
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. Sanitätsunteroffiziere mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
- 2. Sanitätschargen mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes die Kündigung tritt.
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