II. TEIL.
Sicherung.
§ 78.
(1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages [§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)] kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
Statt: § 16 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 232 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042313
alte Dokumentnummer
N3194914963T
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