§ 77a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a.

(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

  1. 1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
  2. 2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des §79 handelt;
  3. 3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
  4. 4. einstweilige Vorkehrungen nach §73;
  5. 5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach §86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach §157;
  6. 6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;
  7. 7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß §63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

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