§ 77 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Stundung im Vormerkverkehr

§ 77.

(1) Wird die bedingte Zollschuld unbedingt, so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag sichergestellt wurde, zu verzinsen.

(2) Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt sich nach § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Zinsenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden, so endet sie mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.

(3) Für den bei der Entnahme von Waren aus einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von Abs. 2 Stundungszinsen in der Höhe von 1,5 vH des gestundeten Betrages zu entrichten.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 29)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049599

alte Dokumentnummer

N3198810445F

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