Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für
Fallschirmspringer
§ 77
(1) § 77.Die Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(4) Werden die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein.
(5) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(6) Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
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