§ 77 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 77. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

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