§ 77 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

§ 77.

(1) Die Entschädigungseinrichtung hat

  1. 1. ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
  2. 2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40094583

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