§ 77 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Kennzeichnung

§ 77.

(1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042761

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