VIII. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht
§ 77.
(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.
(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030376
alte Dokumentnummer
N2197523729S
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