Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und Kunst haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
- a) Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
- b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
- c) Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)