§ 77 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

VIII. ABSCHNITT.

Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses. Änderung der Verwendung

§ 77

(1) § 77.Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für die Bezirksgerichte, die nur mit einem Richter besetzt sind, hat der Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz einen oder mehrere Richter mit der Vertretung zu betrauen, die bei Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannt sind. Der zur Vertretung berufene Richter darf hiefür nicht mehr als ununterbrochen 42 Tage, jährlich jedoch insgesamt nicht mehr als 84 Tage verwendet werden.

(3) Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hat in der Geschäftsverteilung unter den Richtern des Gerichtshofes mit den jeweils niedersten Gehaltsstufen jene Richter zu bestimmen, die im Interesse der Aufrechterhaltung der Rechtspflege im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines Richters oder der kurzfristigen Vakanz einer Richterplanstelle auch bei anderen Gerichten dieses Sprengels zu verwenden sind. Die Zahl dieser Richter hat höchstens den zehnten Teil der beim Gerichtshof erster Instanz und den ihm unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen zu betragen. Aus dem Kreise dieser Richter hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz für den Bedarfsfall unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5 den Richter und das Gericht oder die Gerichte zu bestimmen, bei denen dieser Richter zu verwenden ist. Für die Dauer der Verwendung bei einem anderen Gericht ist dieser Richter durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz von den Geschäften des Gerichtes, bei dem er ernannt ist, ganz oder zum Teil zu entlasten.

(4) Stellt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz fest, daß er in einem Bedarfsfall für die erforderliche Vertretung keine Vorsorge treffen kann, weil die zulässige Höchstzahl der nach Abs. 3 bestimmten Richter erschöpft ist, kann der Personalsenat des Oberlandesgerichtes aus dem Kreise der nach Abs. 3 bestimmten Richter eines anderen Gerichtshofes erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5 den Richter und das oder die Gerichte bestimmen, bei denen dieser Richter zu verwenden ist. Die Vertretung darf in diesem Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(5) Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden sowie dem Präsidenten eines Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

(6) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes kann bestimmen, daß ein Richter, der bei einem Gerichtshof erster Instanz auf eine für Vertretungen gebundene Planstelle ernannt worden ist, nach Beendigung des Vertretungsfalles so lange bei anderen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels als Vertretungsrichter zu verwenden ist, bis die nächste gleichwertige Planstelle beim Gerichtshof des Vertretungsrichters frei wird.

(7) Betrifft bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ein Bedarfsfall gemäß Abs. 3 eine Gerichtsabteilung, in der ausschließlich oder weit überwiegend Strafsachen zu bearbeiten sind, obliegt die Vertretung einem vom Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen bestimmten Richter.

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