§ 77 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

18. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Diplomarbeit

§ 77.

§ 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

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