§ 77 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

§ 77.

Der Absender hat Briefsendungen, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, eingeschrieben aufzugeben. Für eine eingeschriebene Briefsendung hat der Absender außer der Beförderungsgebühr auch die Einschreibgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145954

alte Dokumentnummer

N9195722634L

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