§ 77 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

ABSCHNITT VII Verfahrensbestimmungen

§ 77.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022780

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