Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 77.
(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.
(4) Die Versicherungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168154
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