§ 77 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Gesamtbewilligung

§ 77.

(1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

  1. 1. Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
  2. 2. Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
  3. 3. Spezialqualifikationsausbildungen

    beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

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