§ 77 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 77

§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1. alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
  2. 2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

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