§ 77 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

§ 77.

Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn

  1. a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
  3. c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  4. d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  5. e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099409

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