§ 77.
Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn
- a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
- c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
- d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
- e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40099409
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)