Aufbewahrung
§ 77
§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufbewahrung
§ 77
§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)