Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben
§ 77.
(1) Unter temporärer Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben ist zu verstehen:
- 1. deren Lagerung bis zur Abgabe an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1;
- 2. deren Lagerung bis zur Rückgabe an den Lieferanten oder
- 3. deren Lagerung bis zum Abklingen unter ein von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 74 oder 79 festgesetztes Ausmaß der Aktivität.
(2) Die temporäre Lagerung hat in nur für Zwecke dieser Lagerung bestimmten, verschließbaren Räumen zu erfolgen, falls die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt. Für diese Räume gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sinngemäß.
(3) Räume für die Lagerung offener radioaktiver Stoffe müssen zumindest mit einem flüssigkeitsundurchlässigen, leicht dekontaminierbaren Fußboden ausgestattet sein. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse hat die Behörde zu entscheiden, ob diese Räume als eigene Brandabschnitte auszubilden und inwieweit sie mit einer Waschgelegenheit zum Reinigen der Hände auszustatten sind. Räume für die Lagerung von radioaktiven Abfällen, die Alphastrahler enthalten, sind jedenfalls brandbeständig auszuführen.
(4) Die Bewilligungsbehörde hat, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint, Maximalzeiten für die temporäre Lagerung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168863
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