§ 77 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

§ 77

§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine

Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

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